Art. 19 Artikel 19 — Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland kann den Eisenbahndurchgangsverkehr zeitweilig ganz oder teilweise sperren, wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.