Art. 18 Artikel 18 — Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichenfalls miteinander abstimmen.