(1) Die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen sind befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vorzunehmen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug durch Bedienstete der Deutschen Bundesbahn sorgen zu lassen. Soweit Bedienstete der Deutschen Bundesbahn nicht anwesend sind, üben die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen ihre eisenbahndienstlichen Befugnisse nach den sonst für sie maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aus.
(2) Während des Eisenbahndurchgangsverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. b werden Reisende, ausgenommen deutsche Staatsangehörige, wegen vorher begangener gerichtlich strafbarer oder durch Verwaltungsbehörden zu verfolgender Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft genommen oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt; dies gilt nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).
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