(1) Für Beförderungen im Sinne der Artikel 1 und 3 gelten die beförderungsrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch jene des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), die gegolten hätten, wenn die Beförderung über Strecken der Österreichischen Bundesbahnen erfolgt wäre.
(2) Die Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegen nicht der Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland; sie unterliegen der Beförderungssteuer der Republik Österreich.
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