Die strafrechtlichen Bestimmungen des einen Vertragsstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die in diesem Staat gegenüber dem im Eisenbahndurchgangsverkehr tätigen Personal des anderen Vertragsstaates begangen werden, wenn sich das Personal in Ausübung des Dienstes befindet oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
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