(1) Die von einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf den festgelegten Flugstrecken oder Abschnitten davon zur Anwendung gelangen, in angemessener Höhe erstellt werden.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme, wenn es für erforderlich erachtet wird, mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz (3) dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, die Tarife zu vereinbaren.
(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) dieses Artikels tritt ein Tarif erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile in Kraft.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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