Zum Zwecke der Erreichung und Bewahrung eines Gleichgewichts zwischen dem Beförderungsangebot auf den festgelegten Fluglinien und der Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit gemäß den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragschließenden Teile wird folgendes vereinbart:
(1) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Beförderung von Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Teile haben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und ihr Hauptzweck soll sein, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das bei angemessener Ausnützung für die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs ausreicht.
(4) Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten von Drittländern sowohl aufgenommen als auch abgesetzt werden, ist gemäß dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunfts- und dem Bestimmungsland;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen der Staaten des Gebietes errichteter Verkehrslinien; und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
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