(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (4) und (5) dieses Artikels – dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles abzulehnen, zu verweigern oder zu widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2 angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2 angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen aufzuheben oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener Rechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen unterläßt, die in Artikel 5 erwähnten Gesetze und Vorschriften zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen auferlegten Bedingungen zu führen. Sofern nicht sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. Diese Beratungen haben so bald als möglich zu beginnen.
(6) Die Ausübung der Rechte, die in den entsprechenden in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen gewährt werden, unterliegt den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragschließenden Teile, um die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens zu gewährleisten.
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