(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung der vereinbarten Fluglinien.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie folgende Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und/oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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