(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen haben innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Empfang des Ersuchens durch einen Vertragschließenden Teil zu beginnen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung zu übergeben, oder kann die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern zu bestimmen ist, zur Entscheidung übertragen werden. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte ist innerhalb von weiteren dreißig (30) Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, namhaft zu machen. In jedem Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten Staates sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
(4) Sofern nicht von den Vertragschließenden Teilen etwas anderes bestimmt wird, legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln fest.
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