Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sich eigenes technisches und administratives Personal zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien – unbeschadet der nationalen Vorschriften des betreffenden Vertragschließenden Teiles – zu halten.
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