(1) Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe erstellt werden.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz (3) dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, zu einer Einigung bezüglich der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einzuhebenden Tarife zu gelangen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4) einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (5) dieses Artikels, tritt ein Tarif erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile in Kraft.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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