Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke kann ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles an einem Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ein Luftfahrzeug gegen ein anderes nur unter folgenden Bedingungen austauschen:
a) daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gerechtfertigt ist;
b) daß das Luftfahrzeug, das auf dem vom Endpunkt im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles weiter entfernten Abschnitt der Flugstrecke verwendet wird, kein größeres Verkehrsangebot aufweist als das auf dem näher gelegenen Abschnitt verwendete;
c) daß das auf dem weiter entfernten Abschnitt verwendete Luftfahrzeug nur im Zusammenhang mit und in Verlängerung der Fluglinie, die mit dem auf dem näher gelegenen Abschnitt verwendeten Luftfahrzeug betrieben wird, eingesetzt wird und sein Flugplan dementsprechend erstellt ist; das erstere soll am Austauschpunkt zu dem Zweck ankommen, den Umsteigeverkehr vom oder in das auf dem näher gelegenen Abschnitt verwendete Luftfahrzeug zu befördern; und bei der Festlegung seines Verkehrangebotes ist in erster Linie auf diesen Zweck Bezug zu nehmen;
d) daß ein Durchgangsverkehr in ausreichendem Umfang besteht;
e) daß das Fluglinienunternehmen nicht durch Inserate oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit auftritt, als stellte es eine Fluglinie bereit, die am Punkt, an dem der Austausch der Luftfahrzeuge durchgeführt wird, ihren Ausgang nimmt;
f) daß alle den Austausch der Luftfahrzeuge betreffenden Vereinbarungen den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens unterliegen;
g) daß im Zusammenhang mit jedem Flug eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet, in dem der Austausch der Luftfahrzeuge stattfindet, jeweils nur ein Flug aus jenem Hoheitsgebiet durchgeführt wird.
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