(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, treten diese Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden Teilen abgesprochen sind und nachdem erforderlichenfalls eine Beratung gemäß Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat, dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(2) Abänderungen des Flugstreckenplans werden von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
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