(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für die Durchführung des vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen einzurichten und zu betreiben.
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