Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden,
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung, den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung einer der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und im Falle Tansanias die Ostafrikanische Gemeinschaft, die durch den im Anhang zum Gesetz über die Ostafrikanische Gemeinschaft 1967 veröffentlichten Vertrag über Ostafrikanische Zusammenarbeit errichtet wurde, und jede Person oder Stelle, die diese Behörde zur Ausübung einer ihrer Funktionen ermächtigt hat oder die von Tansania zur Ausübung einer der gegenwärtig von dieser Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigt ist,
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen,
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, dem Schutz und der Treuhandschaft dieses Staates,
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung,
f) bedeutet der Ausdruck „Ostafrika“ Tansania, Uganda und Kenia,
g) bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die einzuhebenden Flugpreise und Frachtraten und alle Bedingungen, von denen diese Flugpreise und Frachtraten abhängen,
h) haben die Ausdrücke „Bordausrüstung“, „Vorräte“ und „Ersatzteile“ die im Anhang 9 der Konvention festgelegte Bedeutung.
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