Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder
Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;
Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte:
(a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
(b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.
Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.
a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile können jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegt.
b) Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt werden.
c) Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Flug pro Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken zu betreiben.
d) Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs um einen zweiten Flug ist von der Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen.
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