(1) Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Lastkraftwagen sind verpflichtet, die Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie sich befinden, einzuhalten.
(2) Im Falle eines Vergehens gegen Verkehrs- oder sonstige Rechtsvorschriften ist der Vertragsstaat, der die Genehmigung ausgestellt hat, auf Verlangen des anderen Vertragsstaates verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen.
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