(1) Unternehmen, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zur Güterbeförderung zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat, wenn der Heimatstaat durchfahren wird, einer von der zuständigen Stelle ihres Heimatstaates im Rahmen des gemäß Artikel 5 vereinbarten Kontingentes ausgestellten Genehmigung des anderen Staates.
(2) Die Unternehmen sind berechtigt, Güter im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu laden und diese in das Gebiet ihres Heimatstaates zu befördern, ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug beladen oder leer eingefahren ist.
(3) Auf Grund dieses Abkommens sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, das heißt Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.
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