BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Straßenverkehr (UdSSR)Art. 8

Art. 8Artikel 8

In Kraft seit 01. Oktober 1973
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Die in diesem Abkommen vorgesehenen Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen durchgeführt, deren Form den allgemein üblichen internationalen Mustern zu entsprechen hat.

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