BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Straßenverkehr (UdSSR)Art. 16

Art. 16Artikel 16

In Kraft seit 01. Oktober 1973
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Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.

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