BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Straßenverkehr (UdSSR)Art. 1

Art. 1Artikel 1

In Kraft seit 01. Oktober 1973
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Regelmäßige und nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen, einschließlich Touristentransporte mit Omnibussen und Personenkraftwagen sowie Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten und im Transitweg durch ihre Gebiete auf den für den internationalen Straßenverkehr freien Straßen werden in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen durchgeführt.

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