(1) Das Übereinkommen tritt am 15. Mai 1973 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 2. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße*) außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 27. April 1973, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 338/1970
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