Art. 2 Artikel 2 — Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
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(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Rumänien durchführen, sind in Rumänien von der Straßengebühr (taxa pentru folosirea drumurilor) befreit.
(2) Österreichischen Lastkraftwagen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße eingesetzt sind, wird in Rumänien Befreiung von der Transportgenehmigungsgebühr (taxa pentru eliberarea autorizatiei de transport) gewährt.
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