Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Es wird eine Ständige Internationale Kommission für den Beschuß von Handfeuerwaffen, im folgenden Ständige Internationale Kommission, kurzgefaßt C. I. P. bezeichnet, errichtet.
Ihre Aufgaben sind:
1. Die Apparate auszusuchen, die als Eichgeräte zur Messung des Beschußdruckes dienen, sowie die Meßverfahren auszuwählen, die von den amtlichen Dienststellen anzuwenden sind, um auf genaueste und praktischeste Weise den Gasdruck festzustellen, den die Normalpatronen und Beschußpatronen entwickeln:
a) Bei den Jagd-, Schuß- und Verteidigungswaffen, mit Ausnahme der für den Land-, See- und Luftkrieg bestimmten Waffen. Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, für die Gesamtheit oder einen Teil der letztgenannten Waffen die angenommenen Meßgeräte und Meßverfahren zu verwenden.
b) Bei allen anderen in a) nicht genannten, industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Handgeräten, Waffen oder Apparaten, die zur Fortbewegung eines Geschosses oder anderen mechanischen Stückes eine Ladung aus explosiver Substanz verwenden, und deren Beschuß von der Ständigen Internationalen Kommission als notwendig anerkannt wird.
Diese Apparate werden als „Eichapparate“ bezeichnet.
2. Die Art und Durchführung der amtlichen Beschußprüfungen zu bestimmen, denen die in 1. a) und b) bezeichneten Waffen und Geräte zu unterziehen sind, um jede Sicherheitsgarantie geben zu können.
Diese Prüfungen werden mit dem Ausdruck „Beschußprüfungen“ bezeichnet.
3. An den Gasdruckmeßgeräten und ihren Bedienungsvorschriften sowie an den Beschußprüfungen alle Verbesserungen, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die infolge der Entwicklung im Meßwesen, der Entwicklung in der Herstellung von Handfeuerwaffen und industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Apparaten, sowie deren Munition erforderlich sind.
4. Die Vereinheitlichung der Kammerabmessungen der in den Handel gebrachten Feuerwaffen sowie der Kontroll- und Prüfungsmodalitäten für deren Munition anzustreben.
5. Die von den vertragschließenden Regierungen erlassenen Gesetze und Bestimmungen betreffend den amtlichen Beschuß von Handfeuerwaffen zu überprüfen, um sich zu vergewissern, ob sie mit den in Anwendung des obigen § 2 angenommenen Bestimmungen übereinstimmen.
6. Festzustellen, in welchen Vertragsstaaten die Durchführung von Beschußprüfungen den Beschußprüfungen gemäß § 2 entsprechen und eine Tabelle mit den Mustern der von den amtlichen Beschußämtern dieser Staaten sowohl derzeit als auch seit der Unterzeichnung der Konvention vom 15. Juli 1914 verwendeten Beschußzeichen zu veröffentlichen.
7. Die in § 6 vorgesehene Feststellung zu widerrufen und die Tabelle zu ändern, sobald die in § 6 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
Art. 2 Artikel II
Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.
Art. 3 Artikel III
Die Zusammensetzung und Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften bilden einen Bestandteil des Übereinkommens.
Art. 4 Artikel IV
Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen.
Art. 5 Artikel V
Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969 zur Unterzeichnung auf.
Artikel VI
Art. 6
1. Jede unterzeichnende Regierung wird der Regierung des Königreiches Belgien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des vorliegenden Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitteilen.
2. Das vorliegende Übereinkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation in Kraft.
3. Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden Staaten tritt dieses Übereinkommen am 30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1. in Aussicht genommenen Notifikation bei der Regierung des Königreiches Belgien in Kraft.
Artikel VII
Art. 7
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung, die nicht unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen beitreten, indem sie an die Regierung des Königreiches Belgien auf diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen der Beschußämter beizuschließen sind. Die Regierung des Königreiches Belgien übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen Bestimmungen den vertragschließenden Regierungen. Der Beitritt wird wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekanntgegeben haben. Nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum der Notifizierung der Vertragsparteien durch die Regierung des Königreiches Belgien über den Eingang des Ansuchens wird die Nichtbeantwortung durch eine vertragschließende Regierung als Zustimmung angesehen.
2. Die Regierung des Königreiches Belgien setzt alle vertragschließenden Regierungen und den Sekretär der C. I. P. vom Datum, an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird, in Kenntnis.
Artikel VIII
Art. 8
1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam.
2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam.
Art. 9 Artikel IX
Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen Notifikationen.
Art. 10 Artikel X
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang I der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang II der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.
Art. 11 Artikel XI
Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge I und II.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969 in französischer Sprache, in einer Urschrift, die in den Archiven der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen gleichlautende beglaubigte Ausfertigungen ausstellen wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.