BundesrechtInternationale VerträgeBetrieb von Amateurfunkstellen (Frankreich)

Betrieb von Amateurfunkstellen (Frankreich)

In Kraft seit 01. Oktober 1971
Up-to-date

Art. 1 (Übersetzung)

FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT

IN ÖSTERREICH

37/0

Wien, am 5. Juli 1971

Herr Minister!

Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Französischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung mit dem Zweck, Funkamateure, die Staatsbürger eines der beiden Staaten und Inhaber einer gültigen Bewilligung sind, zum Betrieb einer elektrischen Amateurfunkstation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Genf 1959, zu ermächtigen, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische Regierung ihrerseits bereit ist, folgende Bestimmungen anzunehmen:

1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden Parteien kann die Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unter der Voraussetzung erlangen, daß er Inhaber einer von den Behörden seines Heimatstaates ausgestellten Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist.

2. Der Bewilligungsantrag ist an die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Partei zu richten, auf deren Hoheitsgebiet die Funkstelle betrieben werden soll.

3. Die zuständigen Verwaltungsbehörden jedes Staates können nach Maßgabe der geltenden Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Bewilligungsanträge der Erledigung zuführen, die sie für zweckmäßig erachten, die Erfüllung von Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung verlangen, Auflagen anordnen und erteilte Bewilligungen widerrufen.

4. Die obigen Bestimmungen sind hinsichtlich der Republik Österreich auf deren Hoheitsgebiet und hinsichtlich der Französischen Republik auf deren europäische Departements und Departements und Territorien in Übersee anwendbar.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß, falls die oben angeführten Bestimmungen die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung finden, einerseits die vorliegende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der Französischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung in dieser Angelegenheit betrachtet werden, andererseits das genannte Abkommen am ersten Tag des dritten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Notenwechsels, in Kraft treten wird und sechs Monate nachdem eine der beiden Vertragsparteien der anderen ihre Kündigungsabsicht notifiziert hat, außer Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

F. Leduc m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Rudolf Kirchschläger

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 5. Juli 1971

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note Nr. 37/0 vom 5. Juli 1971 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den Vorschlägen der Französischen Regierung einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und der Französischen Regierung andererseits betreffend den Betrieb von elektrischen Amateurfunkstationen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Francois Leduc

ao. u. bev. Botschafter

der Französischen Republik

Wien