1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer niederländischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
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