Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.
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