1. Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet und durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Berechtigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staat nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.
2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat zugelassener Nachweis über die in Punkt 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.
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