1. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles, die den Einflug oder den Ausflug von Luftfahrzeugen, die internationale Flüge durchführen, in sein Gebiet beziehungsweise aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die Navigation dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Gebietes betreffen, werden auch auf die Luftfahrzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen Anwendung finden und sind von diesen Luftfahrzeugen während ihres Einfluges, Ausfluges oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden Teiles zu beobachten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetze und Vorschriften werden die Vertragschließenden Teile Maßnahmen zur unverzüglichen Untersuchung und Abstellung solcher Zuwiderhandlungen sowie zu ihrer künftigen Vermeidung treffen.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden der Vertragschließenden Teile, die den Einflug oder den Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Frachten von Luftfahrzeugen in sein Gebiet beziehungsweise aus seinem Gebiet betreffen, insbesondere Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften, werden auf Fluggäste, Besatzungen und Frachten der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen während ihres Einfluges, Ausfluges oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden Teiles Anwendung finden.
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