1. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Rechte, um regelmäßige internationale Fluglinien auf den in Annex I des vorliegenden Abkommens bezeichneten Flugwegen einzurichten. Solche Linien und Flugwege werden im folgenden „Vertragslinien“ und „festgesetzte Flugwege“ genannt werden.
Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird beim Betrieb der Vertragslinien auf den festgesetzten Flugwegen folgende Rechte genießen:
a) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Punkten, die für die in Annex I dieses Abkommens angegebenen Flugwege bestimmt worden sind, durchzuführen, um Fahrgäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen;
b) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu nichtkommerziellen Zwecken an Punkten, die an den in Annex I dieses Abkommens angegebenen Flugwegen liegen, durchzuführen.
2. Die Flugwege der Flugzeuge und die Grenzüberflugsabschnitte setzt jeder der Vertragschließenden Teile für sein Gebiet fest.
3. Die Flüge der Flugzeuge beider Vertragschließenden Teile über das Gebiet eines dritten Staates werden in Übereinstimmung mit Genehmigungen, die ein jeder der Vertragschließenden Teile von der Regierung dieses dritten Staates erhalten hat, durchgeführt werden.
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