Zur Gewährleistung der Flugsicherheit verpflichten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile, folgende Bestimmungen zu beobachten:
1. Die für die Leitung des Fluges von Flugzeugen erforderlichen Angaben müssen von den entsprechenden Luftverkehrskontrollzentralen durchgegeben werden.
2. Den Flugzeugbesatzungen werden schriftliche Meldungen und mündliche Informationen über die Wetterverhältnisse auf der gesamten Flugstrecke sowie Angaben über den Zustand der Flughäfen und der für die Durchführung der Flüge erforderlichen Navigationsmittel zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Flugzeugführer sind verpflichtet, den Flugdurchführungsplan der betreffenden Luftverkehrskontrollzentrale zur Genehmigung vorzulegen. Der Abflug wird erst nach Genehmigung des Flugdurchführungsplanes gestattet werden.
4. Die Flüge werden gemäß dem genehmigten Flugdurchführungsplan erfolgen. Abänderungen dieses Planes werden nur mit Genehmigung der zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen, deren Weisungen für die Flugzeugbesatzung bindend sind, zugelassen werden.
5. Die Flugzeuge müssen ständig auf der Sendefrequenz der entsprechenden Bodenfunkstelle empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz dieser Funkstelle sendebereit sein. Die Verbindung zwischen Boden und Flugzeug hat nach dem Q-Kode und nach Möglichkeit durch Radiotelephonie auf Ultrakurzwellen oder Kurzwellen zu erfolgen. Dabei ist über dem Gebiet Österreichs die englische oder die deutsche Sprache und über dem Gebiet der Sowjetunion die russische Sprache zu verwenden.
Beim Flug über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles haben die Flugzeugbesatzungen während des Überfluges der festgesetzten Kontrollpunkte ihre Position zu melden.
6. Beim Flug über österreichischem Gebiet richten sich die Besatzungen nach den einschlägigen, im österreichischen amtlichen Luftfahrthandbuch enthaltenen Angaben und beim Flug über dem Gebiet der Sowjetunion nach den geltenden Vorschriften und Bestimmungen der AEROFLOT.
7. Die Luftverkehrsunternehmungen haben den zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen laufend mitzuteilen, bei welchen meteorologischen Minimalbedingungen die Landungen auf den Flughäfen gestattet werden.
Die Landungen der Flugzeuge werden gemäß den bei den Zivilluftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles geltenden Vorschriften durchgeführt.
8. Außerplanmäßige Flüge der Flugzeuge der in Artikel 2 des Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen werden nach vorheriger Anmeldung der betreffenden Unternehmung, die mindestens 24 Stunden vor Abflug des Flugzeuges erfolgen muß, durchgeführt werden.
9. Zum Zwecke der Übermittlung der für die Durchführung der Flüge und die Leitung des Verkehrs der Flugzeuge erforderlichen Angaben werden die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile eine direkte zweiseitige Flugfunkverbindung zwischen den Flughäfen Wien und Moskau sowie auch zwischen den Unterwegsflughäfen, die sich auf dem festgesetzten Flugweg innerhalb des Gebietes der Vertragschließenden Teile befinden, sicherstellen.
10. Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervorgerufen sind, daß die Zivilluftfahrtbehörde, die Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft des anderen Vertragschließenden Teiles, die laut diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Repräsentanten entstanden sind, wird die zur Haftung in Anspruch genommene Zivilluftfahrtbehörde, Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle Haftung im Ausmaß des tatsächlich zugefügten Schadens in dem durch die geltenden nationalen Gesetze der Vertragschließenden Teile oder durch deren internationale Verpflichtungen aus multilateralen Konventionen vorgesehenen Ausmaß tragen.
11. Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung eines der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil oder dritten Personen auf dem Boden irgendein Schaden erwächst, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung die materielle Verantwortung gemäß den Gesetzen des Vertragschließenden Teiles tragen, auf dessen Gebiet das betreffende Ereignis geschehen ist.
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