(1) Unternehmen eines Vertragstaates, die Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, zahlen im anderen Vertragstaat in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlicher Gesetzgebung und zu den offiziellen Wechselkursen die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden, nicht zusammenzurechnenden Steuersätzen:
für Fahrten mit einer Beförderungsstrecke
zwischen | 1 – 75 km | 13 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
zwischen | 76 – 150 km | 30 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
zwischen | 151 – 300 km | 40 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
zwischen | 301 – 600 km | 45 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
zwischen | 601 – 1000 km | 55 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
zwischen | 1001 – 1500 km | 65 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
über 1500 km | 70 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung. | |
(2) Die Steuer wird pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter erhoben. Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.
(3) Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt; jedoch bleiben Strecken, die ohne Ladung zurückgelegt werden, außer Betracht. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(4) Von Lastkraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die ohne Ladung in das Gebiet eines Vertragstaates einfahren, wird keine Steuer erhoben.
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