Güterverkehr auf der Straße – steuerliche Behandlung (Slowakei)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Tschechoslowakische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in der ?SSR zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen:
a) Für jeden Tonnenkilometer
vom 1. bis zum einschließlich 50. km 10 g
vom 51. bis zum einschließlich 130. km 40 g;
b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 130 km übersteigt, 45 öS für jede Tonne Rohgewicht der beförderten Güter.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben; dies gilt auch für Strecken, auf denen im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden.
Art. 2 Artikel 2
(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in der CSSR eine Gebühr für die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt für eine Hin- und Rückfahrt zusammen:
für Beförderungsstrecken von
1 bis 25 km 20 Kcs
für Beförderungsstrecken von
26 bis 50 km 40 Kcs
für Beförderungsstrecken von
51 bis 100 km 120 Kcs
für Beförderungsstrecken von
101 bis 130 km 200 Kcs
für Beförderungsstrecken über 130 km 300 .... Kcs.
Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen Fahrzeug auf dem Gebiet der CSSR entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt zurückgelegte längere Strecke.
(2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt unbeladen sind, werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt; dies gilt auch, wenn auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden.
(3) Für Tankwagen (Zisternenwagen), deren Nutzlast (einschließlich Anhänger) 12 Tonnen nicht übersteigt und für alle übrigen Lastkraftwagen oder Lastzüge, deren Nutzlast 10 Tonnen nicht übersteigt, werden die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt.
Art. 3 Artikel 3
(1) Das Übereinkommen tritt am 1. September 1967 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Geschehen in Prag am 30. Juni 1967 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.