(1) Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten, angemessenen Gewinns, der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke. Diese Tarife sind gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.
(2) Tarifvereinbarung soll, wenn möglich, von den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Tarife für jede der festgelegten Flugstrecken zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. Auf jeden Fall unterliegen die Tarife der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile.
(3) Wenn die betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht über die Tarife einigen können oder wenn die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teils die ihnen gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vorgelegten Tarife nicht genehmigen, so sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile bemühen, eine Vereinbarung über diese Tarife zu erzielen.
(4) Wenn eine Vereinbarung gemäß Absatz (3) dieses Artikels nicht erzielt werden kann, so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens beizulegen.
(5) Ein neuer oder geänderter Tarif tritt nicht in Kraft, sofern er nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile genehmigt oder von einem Schiedsgericht gemäß Artikel 13 dieses Abkommens festgesetzt wird. Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels finden die bereits in Kraft stehenden Tarife Anwendung.
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