(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teils die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teils zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen. Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellt werden, muß es sein, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils entspricht, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung auf den vereinbarten Fluglinien sowohl aus wie in das Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen Staates, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, muß gemäß den allgemeinen Grundsätzen getroffen werden, daß sich die Kapazität richtet nach:
(a) der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
(b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Fluglinien, und
(c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
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