(1) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die gemäß Artikel 3 einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährten Rechte aufzuheben oder zu widerrufen oder bei der Ausübung dieser Rechte Bedingungen in allen Fällen aufzuerlegen, in denen
(a) nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens in Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teils oder seiner Staatsangehörigen liegen, oder
(b) das Fluglinienunternehmen es unterläßt, gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen den Betrieb durchzuführen, oder es unterläßt, die nationalen Gesetze und Vorschriften des die Rechte gewährenden Vertragschließenden Teils zu befolgen.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels vorbehaltenen Rechte sind von einem Vertragschließenden Teil erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil auszuüben, sofern nicht die sofortige Aufhebung der Rechte oder die sofortige Auferlegung von Bedingungen notwendig ist, um weitere Verstöße gegen nationale Gesetze und Vorschriften des erstgenannten Vertragschließenden Teils zu verhindern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise