Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die sich an Bord von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teils bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils befinden oder in dessen Hoheitsgebiet an Bord dieser Luftfahrzeuge genommen werden und ohne Zustimmung der Zollbehörden aus den Luftfahrzeugen nicht ausgeladen werden, wenn sie ausschließlich zur Verwendung durch oder in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien bestimmt sind, sind – vorausgesetzt, daß den Zollvorschriften des letztgenannten Vertragschließenden Teils in anderer Hinsicht Rechnung getragen wird – von allen staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren, einschließlich Zoll- und Untersuchungsgebühren, die im Hoheitsgebiet des letztgenannten Vertragschließenden Teils eingehoben werden, befreit, auch wenn die Vorräte beim Flug in diesem Hoheitsgebiet in den Luftfahrzeugen verwendet oder von diesen verbraucht werden.
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