In dem Ausmaß, in dem sie auf den gemäß diesem Abkommen eingerichteten Fluglinienverkehr anwendbar sind, bleiben die Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im folgenden „die Konvention“ genannt), das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, in ihrer gegenwärtigen Form zwischen den Vertragschließenden Teilen für die Geltungsdauer dieses Abkommens in Kraft, als wären sie ein Bestandteil desselben, außer beide Vertragschließenden Teile ratifizieren eine Abänderung der Konvention, die bereits in Kraft getreten ist, in welchem Falle die abgeänderte Konvention, wie oben angeführt, in Kraft bleibt.
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