Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der genannten Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Mitteilung nicht durch Vereinbarung zwischen den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn der andere Vertragschließende Teil es verabsäumt, den Inhalt der Mitteilung zu bestätigen, gilt die Mitteilung vierzehn Tage nach Erhalt der Abschrift durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingelangt.
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