Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teils haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils auf Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen Angaben über das Verkehrsaufkommen zum Inhalt haben, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien in und aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils befördert wurde, einschließlich der Herkunft und der Bestimmung des Verkehrs.
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