(1) Sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt, bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck
(a) „Luftfahrtbehörden“: im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und jede andere Behörde, die gesetzlich ermächtigt ist, die vom vorgenannten Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen ausgeübten Funktionen oder ähnliche zu erfüllen; im Falle der Regierung des Commonwealth Australien der Generaldirektor für Zivilluftfahrt und jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die vom Generaldirektor für Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen oder ähnliche zu erfüllen;
(b) „Hoheitsgebiet“: in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität, Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Staates stehen;
(c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“: ein oder mehrere Fluglinienunternehmen, die ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 4 schriftlich namhaft gemacht hat als das oder die Fluglinienunternehmen, die ermächtigt sind, den internationalen Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 durchzuführen;
(d) „Fluglinie“: jede planmäßige Fluglinie, die von Luftfahrzeugen für die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post durchgeführt wird;
(e) „internationale Fluglinie“: eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
(f) „Fluglinienunternehmen“: jedes Luftbeförderungsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt; und
(g) „nichtgewerbsmäßige Landung“: eine Landung für jeden anderen Zweck als die Aufnahme und das Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.
(2) Der Flugstreckenplan zu diesem Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf das „Abkommen“ sind auch als Hinweise auf den Flugstreckenplan zu betrachten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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