(1) Den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei ist in billiger und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, den Fluglinienverkehr auf jeder nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linie zu betreiben.
(2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien hat ein bezeichnetes Unternehmen einer Vertragspartei auf die Interessen eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, damit der ganz oder teilweise auf den gleichen Linien von diesem Unternehmen betriebene Fluglinienverkehr nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien soll vor allem dazu dienen, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und von Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei entspricht, die das Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses Unternehmens, Beförderungen zwischen den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linie und Punkten in dritten Staaten auszuführen, ist im Interesse einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs so auszuüben, daß das Beförderungsangebot angepaßt ist
a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten von und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat,
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung des örtlichen und regionalen Fluglinienverkehrs,
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes der Fluglinien des Durchgangsverkehrs.
(4) Die jeweils bereitzustellende Frequenz des zu betreibenden Verkehrs wird zwischen den bezeichneten Unternehmen nach den Grundsätzen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 vereinbart. Diese Vereinbarung bedarf der Bewilligung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
(5) Können die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien sich über eine Angelegenheit, für die nach diesem Artikel eine Einigung erforderlich ist, nicht einigen, so werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien sich bemühen, eine zufriedenstellende Regelung zu erreichen.
(6) Bis zu einer Vereinbarung nach Absatz 4 oder einer Regelung nach Absatz 5 gelten die bestehenden Frequenzermächtigungen weiter.
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