(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck des Betriebes des internationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeichneten Unternehmen auf den nach Absatz 2 festgelegten Linien das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen und
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten, die in den nach Absatz 2 festgelegten Linien aufgeführt sind, zu landen, um Fluggäste, Post und/oder Fracht gewerblich aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Die Linien, auf welchen die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien berechtigt sind, internationalen Fluglinienverkehr zu betreiben, werden von den zuständigen Behörden in einem Fluglinienplan festgelegt, der durch Notenwechsel zu vereinbaren ist.
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