(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) „Luftfahrtbehörde“: in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft; in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Ausübung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist;
b) „bezeichnetes (namhaft gemachtes) Unternehmen“: ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben soll.
(2) Die Begriffe „Hoheitsgebiet“, „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“ und „Landung zu nicht gewerblichen Zwecken“ haben für die Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt in der jeweils letztgültigen Fassung festgelegte Bedeutung.
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