I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben werden:
Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland | Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich |
Alle Punkte in der Bundesrepublik Deutschland | 1. Wien 2. Salzburg 3. Klagenfurt 4. Innsbruck 5. Graz 6. Linz |
dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
II. Fluglinien, die von den von der Republik Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben werden:
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich | Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland |
Alle Punkte in der Republik Österreich | 1. Berlin 2. Düsseldorf 3. Frankfurt 4. München 5. Stuttgart 6. Hamburg 7. Dresden oder Leipzig 8. ein weiterer von den Luftfahrtbehörden zu vereinbarender Punkt |
dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
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