21.03.1966
Artikel XV
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wirksam.
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