BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – nichtplanmäßiger Luftverkehr (Italien)

Luftverkehrsabkommen – nichtplanmäßiger Luftverkehr (Italien)

In Kraft seit 01. Oktober 1965
Up-to-date

(Übersetzung)

Art. 1

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

Zl. 5848-A/65

Rom, am 2. August 1965

Der Botschafter

Herr Minister!

Ich beehre mich, Sie mit Bezug auf die am 27. Februar 1964 zwischen Vertretern der österreichischen und der italienischen Luftfahrtbehörden in Rom unterzeichnete Niederschrift davon zu unterrichten, daß die zuständigen österreichischen Stellen es für wünschenswert erachten, zum Zweck der Erleichterung der Abwicklung des nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich und Italien eine Vereinbarung folgenden Inhalts zu treffen:

1. Zivilluftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten registriert sind, werden zum Überflug über das Hoheitsgebiet des anderen Staates und zur Landung auf diesem Gebiet in folgenden Fällen frei zugelassen, sofern die für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates geltenden Luftverkehrsvorschriften eingehalten werden:

a) bei nichtgewerbsmäßigen Überflügen oder Landungen von Privatluftfahrzeugen,

b) bei Überflügen und Landungen im Rahmen von Katastrophen- oder Noteinsätzen,

c) bei Überflügen und Landungen mit Gelegenheitscharakter, die von Lufttaxi durchgeführt werden, deren Kapazität zehn Fluggastsitze nicht überschreitet.

2. Die oben angeführten Überflüge und Landungen können durchgeführt werden, sofern sie entsprechend den in den oben erwähnten Luftverkehrsvorschriften enthaltenen Flugsicherungsbestimmungen angemeldet worden sind.

3. Sofern im Verlauf der oben angeführten Flüge auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Landungen vorgenommen werden, hat die erste und die letzte dieser Landungen auf Flugplätzen zu erfolgen, auf denen Einrichtungen für die Grenz- und Zollabfertigung bestehen.

Im Falle, daß die italienischen Stellen dieser Regelung zustimmen, wird diese Note und Ihre Antwortnote eine Vereinbarung darstellen, die am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Notenwechsel folgt, in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Max Löwenthal m. p.

Seiner Exzellenz

Amintore Fanfani

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Italienischen Republik

Rom

Art. 1

DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

Prot. n. 26/02090/7

Rom, am 2. August 1965

Herr Botschafter!

Mit Note heutigen Datums hat Eure Exzellenz mir nachstehendes zur Kenntnis gebracht:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Eure Exzellenz davon zu unterrichten, daß die italienische Regierung mit dieser Regelung einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fanfani m. p.

Seiner Exzellenz

Max Löwenthal-Chlumecky

Österreichischer Botschafter

Rom

Art. 1