01.01.1993
Artikel 16
Zollkontrolle, Devisenbestimmungen
Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 berühren nicht die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Durchführung der Zollkontrolle und über die Ein- und Ausfuhr von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
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