1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung von oder nach dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sollen, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf derselben Strecke, in angemessener Höhe erstellt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren. Nach Möglichkeit werden die Tarife im Wege des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes vereinbart werden.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft treten.
5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht erzielen oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels unterbreitet wurde, nicht einverstanden, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zwecks Tariffestsetzung miteinander Verhandlungen zu führen.
6. Als letztes Mittel sind die Bestimmungen des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens heranzuziehen.
Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden Teil die Beibehaltung der bisher in Kraft stehenden Tarife zu verlangen.
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